Selbstgenutztes Wohneigentum

 

2 Die Einbeziehung der F÷rderung selbst genutzten Wohneigentums in das AVmG

2.1 Gesetzgeberische Intention

Um Haushalten mit kleinem Einkommen und jungen Familien mit Kindern neben dem Aufbau einer zusΣtzlichen privaten Altersvorsorge weiterhin den Weg "in die eigenen vier WΣnde" zu erm÷glichen, sieht das Altersverm÷gensgesetz vor, das in einem Altersvorsorgevertrag mit steuerlicher F÷rderung angesammelte Kapital unter bestimmten Bedingungen als Eigenkapital fⁿr die Anschaffung oder Herstellung eines Eigenheims zu verwenden (º 92a EStG). Dieser fⁿr wohnwirtschaftliche Zwecke entnommene Betrag hat der Zulagenberechtigte allerdings bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres in monatlichen Raten wieder zurⁿckzuzahlen. Die RⁿckzahlungsbetrΣge l÷sen dabei keine erneute staatliche F÷rderung aus.

2.2 Voraussetzungen der f÷rderunschΣdlichen Entnahme

F÷rderunschΣdlich entnommen werden kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach º 10a EStG oder dem XI. Abschnitt EStG gef÷rderte Kapital in H÷he von mindestens 10.000 EUR und h÷chstens 50.000 EUR, wenn es unmittelbar fⁿr die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im Inland verwendet wird (º 92a Abs. 1 Satz 1 EStG). Das Altersvorsorgekapital kann auch fⁿr Miteigentumsanteile genutzt werden. Die Entschuldung eines bereits erworbenen Objekts durch eine Entnahme von in AltersvorsorgevertrΣgen gebundenem Kapital ist allerdings nicht m÷glich.

VH-Hinweis:

Die Entnahme-Grenzen von 10.000 EUR bzw. 50.000 EUR beziehen sich auf nach dem Altersverm÷gensgesetz gef÷rdertes Kapital. Dazu rechnen nur die Leistungen des Anlegers, fⁿr die er die staatliche F÷rderung nach dem AVmG erhalten hat. Nicht dazu geh÷ren freiwillige Mehrleistungen, z. B. zur Aufstockung des Verm÷gens sowie Kapital, das in einem (spΣter umgestellten) Altvertrag angesammelt worden ist.

Wird das selbst genutzte Wohneigentum spΣter verkauft oder vermietet, muss der noch nicht zurⁿckgezahlte Betrag innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor und einem Jahr nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Aufgabe der Selbstnutzung erfolgte, entweder in ein selbst genutztes Ersatzobjekt investiert oder in einer Summe in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden. Geschieht dies nicht, liegt insoweit eine schΣdliche Verwendung des Altersvorsorgeverm÷gens vor (º 92a Abs. 4 EStG).

2.3 Rⁿckzahlungsverpflichtung

Damit zu Beginn der Auszahlungsphase ein ausreichender Kapitalstock fⁿr eine private Altersrente zur Verfⁿgung steht, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass der F÷rderberechtigte den entnommenen Betrag bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres in monatlich gleich bleibenden Raten wieder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzahlen muss (º 92a Abs. 3 EStG).

Die Rⁿckzahlungspflicht beginnt mit dem zweiten auf das Jahr der Verwendung folgenden Jahres (º 92a Abs. 2 EStG). Der Zulagenberechtigte hat dabei schon im Zeitpunkt der Entnahme einen Altersvorsorgevertrag zu bestimmen, auf den die Rⁿckzahlung erfolgen soll.

2.4 F÷rderschΣdliche TatbestΣnde

Bei der Nutzung des Altersvorsorgeverm÷gens im Rahmen des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages gibt es hinsichtlich der schΣdlichen Verwendung Besonderheiten.

Eine schΣdliche Verwendung liegt in folgenden drei FΣllen vor:

2.5 Rechtsfolgen der F÷rderschΣdlichkeit

Hat der Zulagenberechtigte einen der drei genannten f÷rderschΣdlichen TatbestΣnde verwirklicht, dann hat er die in dem schΣdlich verwandten Betrag enthaltenen Zulagen sowie den entsprechenden Anteil der gesondert festgestellten SteuerermΣ▀igung zurⁿckzuzahlen (º 92a Abs. 3 EStG). Zudem hat er die in dem noch nicht zurⁿckgezahlten Betrag enthaltenen ErtrΣge und Wertsteigerungen nach º 22 Nr. 5 Satz 5 EStG zu versteuern. Da der Zulageberechtigte das Altersvorsorgekapital vom Entnahmezeitpunkt an bis zum Eintritt der schΣdlichen Verwendung zinslos nutzen konnte, wird zur Erfassung dieses Vorteils der noch nicht zurⁿckgezahlte Betrag mit 5 Prozent fⁿr jedes volle Kalenderjahr fiktiv verzinst. Der sich ergebende fiktive Betrag ist vom Zulagenberechtigten ebenfalls als sonstige Einkⁿnfte nach º 22 Nr. 5 Satz 5 EStG zu versteuern.